BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/16 vom 14. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Mayer Spaniol ECLI:DE:BGH:2016:140616B3STR204.16.0 Gericke Tiemann