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862 B

4 years ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 442/17
  4. vom
  5. 9. November 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 25. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die
  14. sichergestellten 1.331,4 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial
  15. eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des
  16. Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
  17. Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Appl
  20. Krehl
  21. Grube
  22. ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR442.17.0
  23. Bartel
  24. Schmidt