BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 442/17 vom 9. November 2017 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2017 wird mit der Maßgabe, dass die sichergestellten 1.331,4 Gramm Kokain nebst Verpackungsmaterial eingezogen sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Grube ECLI:DE:BGH:2017:091117B2STR442.17.0 Bartel Schmidt