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831 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 418/06
  4. vom
  5. 25. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte
  13. der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  15. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Rissing-van Saan
  17. Bode
  18. Rothfuß
  19. Otten
  20. Appl