BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen wissentlicher schwerer Körperverletzung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahin klargestellt wird, dass der Angeklagte der wissentlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Rothfuß Otten Appl