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912 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 362/09
  4. vom
  5. 18. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung
  13. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
  14. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  16. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Rissing-van Saan
  18. Roggenbuck
  19. Schmitt
  20. Appl
  21. Krehl