BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. März 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Roggenbuck Schmitt Appl Krehl