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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 154/08
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- 7. Mai 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum schweren Raub
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen,
- dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung entfällt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren
- Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei
- Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
- Sachrüge.
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- 2
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- Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die
- tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) entfällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie
- der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
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- -3-
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- 3
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- Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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- 4
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- Auch
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- der
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- Strafausspruch
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- hat
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- Bestand.
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- Der
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- Senat
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- schließt
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- in
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- Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der
- Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.
- Rissing-van Saan
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- Fischer
- Cierniak
-
- Appl
- Schmitt
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