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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 154/08
  4. vom
  5. 7. Mai 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum schweren Raub
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß
  11. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Aachen vom 9. November 2007 wird mit der Maßgabe verworfen,
  14. dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung entfällt.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum schweren
  19. Raub und tateinheitlicher Freiheitsberaubung" zu einer Freiheitsstrafe von drei
  20. Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
  21. Sachrüge.
  22. 2
  23. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die
  24. tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung (UA 68) entfällt, denn hinsichtlich dieser Straftat ist Verfolgungsverjährung eingetreten, wie
  25. der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend dargelegt hat.
  26. -3-
  27. 3
  28. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  29. 4
  30. Auch
  31. der
  32. Strafausspruch
  33. hat
  34. Bestand.
  35. Der
  36. Senat
  37. schließt
  38. in
  39. Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts aus, dass der
  40. Tatrichter auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 239 StGB beachtet hätte.
  41. Rissing-van Saan
  42. Fischer
  43. Cierniak
  44. Appl
  45. Schmitt