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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 402/15
  4. 2 AR 281/15
  5. vom
  6. 2. März 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Raubes
  10. Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund
  11. Az.: 608 Ls-306 Js 84/15-33/15 Amtsgericht Dortmund
  12. Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten
  13. ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2016 beschlossen:
  16. 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben.
  17. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache
  18. ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der
  22. Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben.
  23. 2
  24. Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO
  25. zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das
  26. Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3
  27. Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den
  28. -3-
  29. Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift
  30. der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind
  31. sämtlich in Dortmund wohnhaft.
  32. Appl
  33. Krehl
  34. Ott
  35. Eschelbach
  36. Bartel