BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 402/15 2 AR 281/15 vom 2. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Raubes Az.: 306 Js 84/15 Staatsanwaltschaft Dortmund Az.: 608 Ls-306 Js 84/15-33/15 Amtsgericht Dortmund Az.: (423 Ls) 262 Js 3382/15 (32/15) Amtsgericht Tiergarten ECLI:DE:BGH:2016:020316B2ARS402.15.0 -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. März 2016 beschlossen: 1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Dortmund vom 9. September 2015 wird aufgehoben. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dortmund. Gründe: 1 Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hin ist der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 9. September 2015 aufzuheben. 2 Die Abgabe der Sache nach Wiederaufnahme des gemäß § 205 StPO zunächst vorläufig eingestellten Verfahrens vom Amtsgericht Dortmund an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist zwar zulässig, weil der Angeklagte nach Anklageerhebung seinen Aufenthaltsort (erneut) gewechselt hat (§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG). Die Abgabe ist jedoch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzweckmäßig. Der Angeklagte hat den -3- Tatvorwurf des gemeinschaftlichen Raubes bestritten. Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 29. Januar 2015 genannten Zeugen sind sämtlich in Dortmund wohnhaft. Appl Krehl Ott Eschelbach Bartel