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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. Xa ZR 81/09
  4. vom
  5. 28. Oktober 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch
  9. den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und
  10. Hoffmann und die Richterin Schuster
  11. beschlossen:
  12. Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 173.768,07 Euro festgesetzt.
  13. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2010 wird
  14. zurückgewiesen.
  15. -3-
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu
  19. entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04,
  20. NJW-RR 2005, 584), ist zulässig, aber unbegründet.
  21. 2
  22. Der Senat hält den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert
  23. von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, für
  24. angemessen und hat deshalb gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren über
  25. die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen.
  26. 3
  27. Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist der von den Vorinstanzen für den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte
  28. Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht angemessen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Herausgabe erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsführerin nur zu Sicherungszwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der
  29. Vollmacht.
  30. 4
  31. Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil
  32. von der früheren Beklagten oder vom früheren Kläger zu tragen gewesen wäre,
  33. ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten für das Verfahren
  34. über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren Klägers
  35. beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins
  36. die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG
  37. schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat.
  38. -4-
  39. 5
  40. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten
  41. werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
  42. Keukenschrijver
  43. Mühlens
  44. Hoffmann
  45. Bacher
  46. Schuster
  47. Vorinstanzen:
  48. LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2/23 O 218/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 U 100/06 -