BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 81/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit -2- Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 173.768,07 Euro festgesetzt. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 11. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. -3- Gründe: 1 Die Erinnerung, über die ungeachtet des § 66 Abs. 6 GKG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist zulässig, aber unbegründet. 2 Der Senat hält den vom Kostenbeamten zu Grunde gelegten Streitwert von 173.768,07 Euro, von dem auch die Vorinstanzen ausgegangen sind, für angemessen und hat deshalb gemäß § 63 Abs. 2 GKG für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde eine entsprechende Festsetzung getroffen. 3 Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist der von den Vorinstanzen für den Antrag auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde angesetzte Teilbetrag von 56.000 Euro im Hinblick auf den Umfang der Vollmacht angemessen. Dass die Vollmachtsurkunde bei Klageerhebung bereits im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Herausgabe erfolgte nach dem Vortrag der Erinnerungsführerin nur zu Sicherungszwecken und hatte deshalb keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand der Vollmacht. 4 Ob der auf diesen Teil des Streitgegenstandes entfallende Kostenanteil von der früheren Beklagten oder vom früheren Kläger zu tragen gewesen wäre, ist für die Bemessung des Streitwerts unerheblich. Die Kosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, das durch den Tod des früheren Klägers beendet wurde, dessen alleinige Erbin ausweislich des vorgelegten Erbscheins die frühere Beklagte ist, hat die Erinnerungsführerin gemäß § 22 Abs. 1 GKG schon deshalb zu tragen, weil sie das Rechtsmittel eingelegt hat. -4- 5 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Keukenschrijver Mühlens Hoffmann Bacher Schuster Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2/23 O 218/04 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2009 - 3 U 100/06 -