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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 253/03
  4. vom 20. April 2004
  5. in dem Rechtsstreit
  6. Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
  7. - Prozeßbevollmächtigte:
  8. Rechtsanwälte
  9. gegen
  10. Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
  11. - Prozeßbevollmächtigter:
  12. Rechtsanwalt
  13. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
  14. Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  15. beschlossen:
  16. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  17. Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird
  18. zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
  19. Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
  20. einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  21. erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
  22. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt,
  23. daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines
  24. Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
  25. Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am
  26. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ
  27. 29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75
  28. – VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977,
  29. 1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der
  30. Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener
  31. Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die
  32. Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine
  33. Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
  34. Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzelfallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im
  35. Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß,
  36. die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
  37. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
  38. abgesehen.
  39. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  40. Streitwert: 58.315,74 €
  41. Müller
  42. Greiner
  43. Pauge
  44. Wellner
  45. Stöhr