BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 253/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt, daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75 – VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977, 1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzelfallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß, die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.315,74 € Müller Greiner Pauge Wellner Stöhr