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759 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZA 11/02
  4. vom
  5. 8. April 2003
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
  9. Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
  10. am 8. April 2003
  11. beschlossen:
  12. Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
  13. 18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
  14. dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet:
  15. "Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der
  16. Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige
  17. Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die
  18. Rechtsbeschwerde zugelassen."
  19. Müller
  20. Greiner
  21. Pauge
  22. Wellner
  23. Stöhr