BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZA 11/02 vom 8. April 2003 in dem Rechtsstreit -2- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 8. April 2003 beschlossen: Der Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2003 wird von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß der vorletzte Satz richtig lautet: "Weder enthält das Gesetz eine ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen worden ist, noch hat das Beschwerdegericht hier die Rechtsbeschwerde zugelassen." Müller Greiner Pauge Wellner Stöhr