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830 B

  1. 5 StR 274/09
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. November 2009
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Mordes
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
  12. Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach
  13. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
  15. zu tragen.
  16. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der
  17. vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich.
  18. Basdorf
  19. Schneider
  20. Raum
  21. Schaal
  22. König