5 StR 274/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB auf der Grundlage der vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten allein nach Anhörung der psychiatrischen Sachverständigen ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen ist letztlich sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich nicht durchgreifend bedenklich. Basdorf Schneider Raum Schaal König