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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 182/07
- vom
- 21. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Mordes u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine
- Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit
- Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) angenommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl.
- BGH NStZ 2006, 154; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22
- Rdn. 37 a).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Ernemann
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- Kuckein
- Sost-Scheible
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