BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/07 vom 21. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall II 4 der Urteilsgründe hat das Landgericht zutreffend eine Strafbarkeit auch wegen versuchter schwerer Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306 c, 306 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB) angenommen, weil insoweit das unmittelbare Ansetzen zum Grunddelikt mit auf die schwere Folge gerichtetem Vorsatz ausreicht (vgl. BGH NStZ 2006, 154; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 22 Rdn. 37 a). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Ernemann Kuckein Sost-Scheible