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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 556/06
- 2 AR 323/06
- vom
- 31. Januar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Diebstahls
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- Az.: 136 Js 1151/06 Staatsanwaltschaft Dortmund
- Az.: 62 Ds 136 Js 1151/06 - 205/06 Amtsgericht - Jugendrichter - Dortmund
- Az.: 36 Ds (98/06) 308 Js 27169/06 HW Amtsgericht Elmshorn
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 31. Januar 2007 beschlossen:
- 1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichters - Dortmund
- vom 23. Oktober 2006 wird aufgehoben.
- 2. Das Amtsgericht Dortmund - Jugendrichter - bleibt weiterhin für
- die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
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- Gründe:
- 1
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- Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts
- vom 4. Januar 2007 an, der zutreffend ausgeführt hat:
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- 2
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- "Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht Dortmund gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG ist fehlerhaft, da diese
- vorausgesetzt hat, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der
- Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 208, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3
- Abgabe 2; BGH NStZ-RR 2000, 324). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil er bereits am 26. Juli 2006 nach Westerhorn umgezogen ist (Bl. 51, 59 d. A.) und
- nach der Eröffnung des Hauptverfahrens auch kein weiterer Wohnortwechsel
- stattgefunden hat (Brunner/Dölling JGG 11. Auflage § 42 Rdn. 10 m.w.N.).
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- 3
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- Eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das
- Wohnsitzgericht nach § 12 Abs. 2 StPO ist nicht zweckmäßig, weil der Angeklagte nicht geständig ist und die in der Anklageschrift genannten Zeugen in
- Dortmund oder dessen Umgebung wohnen. Da das Hauptverfahren eröffnet
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- wurde, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts - Jugendgerichts Dortmund (vgl. § 16 Satz 1 StPO)."
- Rissing-van Saan
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- Bode
- Fischer
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- Otten
- Roggenbuck
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