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980 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 390/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
  9. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
  10. Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
  11. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  12. Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
  13. Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat:
  16. Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung,
  17. den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu
  18. richten sein (§§ 67d, 67e StGB).
  19. Nack
  20. Wahl
  21. Hebenstreit
  22. Kolz
  23. Sander