BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 390/08 vom 12. August 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2008 bemerkt der Senat: Auf die bereits im landgerichtlichen Urteil angesprochene Überlegung, den Beschuldigten in einer auf die Behandlung von sog. Doppeldiagnosen spezialisierten Einrichtung außerhalb des Maßregelvollzugs zu therapieren, wird in möglichst naher Zukunft besonderes Augenmerk zu richten sein (§§ 67d, 67e StGB). Nack Wahl Hebenstreit Kolz Sander