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- <title>Bundesgerichtshof verwirft Revision des Krankenpflegers der Klinik in Sonthofen </title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 122 vom 03.09.07">
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- <meta name="LfdNr" content="122">
- <meta name="Jahr" content="2007">
- <meta name="Senat" content="1. Strafsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="1 StR 304/07">
- <meta name="Datum" content="03.09.07">
- <meta name="" content="16.08.07">
- </head>
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 122/2007 </p>
- <p><div align="center"><b><font size="+2">Bundesgerichtshof verwirft Revision des Krankenpflegers </font></b></div></p>
- <p><div align="center"><b><font size="+2"> der Klinik in Sonthofen </font></b></div></p>
- <p align="justify">Das Landgericht Kempten (Allgäu) hat den Angeklagten wegen Mordes in zwölf Fällen, Totschlags in fünfzehn Fällen, versuchten Totschlags, Tötung auf Verlangen, gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in fünf Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dem Angeklagten, einem Krankenpfleger in der Klinik Sonthofen, lag zur Last, Patienten der Inneren Station 1 verschiedene Medikamente gespritzt zu haben, die zum Erschlaffen der Muskulatur und letztlich auch zum Atemstillstand geführt haben oder führen sollten. Auf diese Weise tötete er 28 Patienten. Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gewendet. </p>
- <p align="justify">Das Rechtsmittel blieb erfolglos. Der 1. Strafsenat hat weder Verfahrensfehler festgestellt, noch hat sich bei der Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch. Die von der Strafkammer vorgenommene Abgrenzung zwischen den Fällen, in denen sie einen Heimtückemord und den Fällen, in denen sie wegen Fehlens der Wehrlosigkeit der Patienten einen Totschlag angenommen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Anordnung der besonderen Schwere der Schuld hat revisionsrechtlicher Überprüfung standgehalten. </p>
- <p align="justify">Beschluss vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07 - </p>
- <p align="justify">Landgericht Kempten (Allgäu) � 1 Ks 212 Js 14068/04 - Urteil vom 20. November 2006 </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 3. September 2007 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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