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2020-08-27 21:55:39 +02:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 40/17
vom
17. Oktober 2017
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2017:171017BANWZ.BRFG.40.17.0
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 17. Oktober 2017
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
8. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
mit dem Kläger am 1. Juli 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz
vom 1. August 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil
zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
II.
2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO
i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist be-
- 3 -
trägt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 1. Juli
2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 1. September 2017 abgelaufen. Zu diesem
Zeitpunkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist der Kläger mit
Schreiben vom 5. September 2017 hingewiesen worden.
III.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
Lohmann
Braeuer
Seiters
Lauer
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2017 - 1 AGH 1/17 -