|
|
- BESCHLUSS
- 24
- .
- März
- Rechtsstreit
- VIII
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 24
- .
- März
- Vorsitzende
- Richterin
- Dr.
- Richterin
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Dr.
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Klägerin
- Nichtzulassung
- Revision
- Beschluss
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 29
- .
- Dezember
- wird
- Kosten
- unzulässig
- verworfen
- .
- Antrag
- Bestellung
- Notanwalts
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Gebühren-)Streitwert
- Beschwerdeverfahren
- :
- 3.615,48
- €
- .
- Gründe
- :
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- unzulässig
- Revision
- geltend
- machende
- Beschwer
- über
- €
- erreicht
- ist
- §
- Nr.
- .
- Rechtsmittel-)Beschwer
- Klägerin
- Versagung
- Räumung
- Wohnung
- wendet
- beträgt
- vereinbarten
- Miete
- monatlich
- €
- nur
- €
- €
- .
- ständigen
- Rechtsprechung
- Senats
- bestimmt
- Wert
- Beschwer
- Streitigkeit
- Räumung
- Wohnraum
- gemäß
- dreieinhalbfachen
- Jahreswert
- Nettomiete
- Mietverhältnis
- unbestimmte
- Zeit
- handelt
- "
- streitige
- "
- Zeit
- bestimmen
- lässt
- Senatsbeschlüsse
- 13
- .
- März
- .
- ;
- 12
- .
- März
- ZB
- .
- 9
- ;
- 22
- .
- Januar
- .
- 8)
- .
- ist
- hier
- Klägerin
- selbst
- einräumt
- Fall
- .
- Nichtzulassungsbeschwerde
- meint
- Revision
- sei
- dennoch
- "
- rechtsstaatlichen
- Gründen
- "
- zuzulassen
- findet
- Gesetz
- Stütze
- .
- Beiordnung
- Notanwalts
- ist
- schon
- Erfolgsaussicht
- Nichtzulassungsbeschwerde
- zurückzuweisen
- .
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Berlin-Neukölln
- Entscheidung
- 17.10.2014
- LG
- Entscheidung
|