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- BESCHLUSS
- 15
- Juli
- Rechtsstreit
- V.
- Zivilsenat
- hat
- 15
- Juli
- Vizepräsidenten
- Bundesgerichtshofes
- Dr.
- Richter
- Tropf
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Beklagte
- ist
- Nichtzulassungsbeschwerde
- 12
- .
- September
- verkündete
- Urteil
- 5
- .
- Zivilsenats
- Brandenburgischen
- Oberlandesgerichts
- zurückgenommen
- hat
- Rechtsmittels
- verlustig
- .
- 2
- .
- Beklagte
- trägt
- Nichtzulassungsbeschwerde
- entstandenen
- Kosten
- .
- 3
- .
- Insoweit
- beträgt
- Wert
- Beschwerdegegenstands
- Gerichtskosten
- 252.739,81
- €
- außergerichtlichen
- Kosten
- €
- Maßgabe
- Verhältnis
- Klägerin
- nur
- %
- anzusetzen
- sind
- .
- 4
- .
- übrigen
- verbleibt
- Senatsbeschlüssen
- 17
- .
- Dezember
- 30
- .
- April
- .
- Gründe
- :
- Entscheidung
- beruht
- §
- §
- Abs.
- .
- Berechnung
- Gegenstandswerts
- ist
- einerseits
- berücksichtigen
- 1
- .
- April
- Rücknahme
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Beklagten
- 252.739,81
- €
- Wert
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Beklagten
- €
- Wert
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Klägerin
- Senatsbeschluß
- 17
- .
- Dezember
- insgesamt
- also
- €
- betrug
- .
- Andererseits
- ist
- Umstand
- Rechnung
- tragen
- Verfahren
- teilweise
- Revisionsverfahren
- fortgeführt
- Kosten
- erfolglosen
- Teils
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Klägerin
- bereits
- Senatsbeschluß
- 17
- .
- Dezember
- entschieden
- worden
- ist
- .
- führt
- Anlehnung
- ausgesprochenen
- Grundsätze
- besonderen
- Maßgaben
- Gebührenberechnung
- Degression
- Berechnung
- außergerichtlichen
- Kosten
- berücksichtigen
- .
- sind
- Gerichtskosten
- nur
- Wert
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Beklagten
- berechnen
- .
- Berechnung
- außergerichtlichen
- Kosten
- ist
- zwar
- Gesamtwert
- Nichtzulassungsbeschwerden
- zugrunde
- legen
- ;
- sind
- aber
- nur
- Höhe
- %
- Anteil
- Werts
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Beklagten
- anzusetzen
- .
- Wenzel
- Tropf
- Schmidt-Räntsch
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