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- BESCHLUSS
- ZR
- 12
- .
- Januar
- Rechtsstreit
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Richterin
- Richter
- Dr.
- 12
- .
- Januar
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 11
- .
- Zivilsenats
- Hanseatischen
- Oberlandesgerichts
- 25
- .
- Juni
- wird
- Kosten
- Klägers
- zurückgewiesen
- .
- Gegenstandswert
- Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- zulässige
- Nichtzulassungsbeschwerde
- bleibt
- Erfolg
- Zulassungsgrund
- aufdeckt
- .
- Sache
- hat
- grundsätzliche
- Bedeutung
- noch
- erfordert
- Fortbildung
- Rechts
- .
- Insbesondere
- liegt
- Zulassungsgrund
- Einheitlichkeitssicherung
- geltend
- gemachten
- Gesichtspunkte
- §
- Abs.
- Satz
- .
- Berufungsgericht
- hat
- Inkongruenz
- Zahlungen
- Darlehensforderung
- Beklagten
- verneint
- Inkongruenz
- Indizwirkung
- Benachteiligungsvorsatz
- abgesprochen
- .
- unrichtigen
- hat
- Zusammenhang
- aufgestellt
- vgl.
- Urteil
- 18
- November
- IX
- ;
- 5
- .
- März
- ZR
- .
- .
- behauptete
- Verletzung
- Verfahrensgrundrechten
- hat
- Senat
- geprüft
- vorliegend
- erachtet
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Kayser
- Raebel
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 03.08.2009
- OLG
- Entscheidung
- 25.06.2010
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