|
|
- BESCHLUSS
- IX
- ZB
- 11
- .
- Februar
- Insolvenzverfahren
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richterin
- Richter
- Dr.
- 11
- .
- Februar
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Beschluss
- 5
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 5
- .
- Februar
- wird
- Kosten
- Schuldnerin
- unzulässig
- verworfen
- .
- Gegenstandswert
- Rechtsbeschwerdeverfahren
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- gemäß
- §
- 7
- Abs.
- Satz
- InsO
- §
- Abs.
- Satz
- Nr.
- statthafte
- Rechtsbeschwerde
- ist
- unzulässig
- ;
- Rechtssache
- hat
- grundsätzliche
- Bedeutung
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- erfordern
- Entscheidung
- Rechtsbeschwerdegerichts
- §
- Abs.
- .
- Schuldnerin
- unterbreitete
- Zulässigkeitsgrund
- Versagung
- Restschuldbefreiung
- §
- Abs.
- Nr.
- InsO
- Beeinträchtigung
- Befriedigungsaussichten
- Gläubiger
- voraussetzt
- hat
- 8
- .
- Januar
- ergangenen
- Senatsentscheidung
- .
- Einlegung
- Rechtsbeschwerde
- Klärung
- gefunden
- .
- setzt
- Verwirklichung
- Versagungsgrundes
- Beschwerdegericht
- zutreffend
- angenommen
- Beeinträchtigung
- Befriedigung
- Gläubiger
- .
- genügt
- vielmehr
- Verletzung
- Mitwirkungspflichten
- Art
- geeignet
- ist
- Befriedigung
- Insolvenzgläubiger
- gefährden
- .
- 8
- .
- Januar
- aaO
- ;
- 19
- .
- März
- ZB
- .
- .
- Auch
- Übrigen
- erweist
- einzelfallbezogene
- Annahme
- Beschwerdegerichts
- Inhaber
- Schuldnerin
- sei
- Auskunftsverpflichtungen
- §
- Abs.
- Nr.
- InsO
- ordnungsgemäß
- nachgekommen
- zulässigkeitsrelevanten
- Gesichtspunkten
- beanstandungsfrei
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- InsO
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- Entscheidung
|