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- BESCHLUSS
- ZB
- 20
- .
- Januar
- Insolvenzverfahren
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Grupp
- Richterin
- 20
- .
- Januar
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Beschluss
- 11
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 23
- .
- August
- wird
- Kosten
- weiteren
- Beteiligten
- unzulässig
- verworfen
- .
- Wert
- Rechtsbeschwerdeverfahrens
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- Rechtsbeschwerde
- ist
- statthaft
- 7
- Abs.
- Satz
- InsO
- §
- Abs.
- Satz
- Nr.
- unzulässig
- .
- zeigt
- Zulässigkeitsgrund
- gemäß
- §
- Abs.
- Entscheidung
- Rechtsbeschwerdegerichts
- erforderte
- .
- Gehörsverletzung
- Art
- .
- Abs.
- GG
- liegt
- .
- Beschwerdegericht
- hat
- ausführlich
- Ausführungen
- weiteren
- Beteiligten
- Prüfung
- gesellschaftsrechtlichen
- Verflechtungen
- Schuldnerin
- befasst
- .
- ist
- Berücksichtigung
- Vergabe
- Auftrags
- externen
- Prüfung
- Eigenkapital
- ersetzende
- Gesellschafterdarlehen
- gegeben
- sein
- könnten
- Übereinstimmung
- Vorinstanz
- Zuschlag
- .
- geforderten
- .
- gekommen
- .
- stellt
- Gehörsverletzung
- beruht
- tatrichterlichen
- Abwägung
- Rechtsbeschwerdegericht
- überprüfen
- hat
- vgl.
- Beschluss
- 16
- .
- September
- IX
- ZB
- .
- m.w
- .
- .
- Vorwurf
- Entscheidung
- Beschwerdegerichts
- werde
- unrichtige
- Obersatz
- aufgestellt
- Beauftragung
- gesondert
- vergüteten
- Spezialisten
- Prüfung
- Haftungsfragen
- Gesellschafter
- schließe
- stets
- Normalfall
- hinausgehenden
- Aufwand
- Insolvenzverwalters
- geht
- .
- Beschwerdegericht
- hat
- Teil
- Gründe
- Beschwerdeführer
- begehrten
- Zuschlag
- gesellschaftsrechtlichen
- Verflechtung
- Schuldnerin
- befasst
- hat
- entsprechenden
- Obersatz
- leiten
- lassen
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Kayser
- Raebel
- Grupp
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- Entscheidung
- 23.08.2010
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