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- BESCHLUSS
- 28
- .
- März
- Rechtsstreit
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 28
- .
- März
- Vizepräsidenten
- Richter
- Dr.
- Hucke
- Tombrink
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Kläger
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 1
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 11
- .
- Mai
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Kosten
- Beschwerdeverfahrens
- haben
- Kläger
- jeweils
- %
- Kläger
- %
- Kläger
- %
- tragen
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- .
- Streitwert
- beträgt
- 126.926,96
- €
- .
- Gründe
- :
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- unbegründet
- Rechtssache
- grundsätzliche
- Bedeutung
- hat
- noch
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- Entscheidung
- Revisionsgerichts
- erfordert
- §
- Abs.
- Satz
- .
- Kläger
- wollen
- Empfehlung
- Beklagten
- erworbenen
- Eigentumswohnungen
- behalten
- begehren
- Schadensersatz
- Höhe
- Beklagte
- gezahlten
- Vergütungen
- Provisionen
- Honorare
- .
- ausgehend
- hat
- Berufungsgericht
- Klage
- selbständig
- tragenden
- Begründung
- abgewiesen
- ersatzfähiger
- Schaden
- feststellbar
- sei
- .
- erhebt
- Beschwerde
- konkreten
- Rügen
- .
- Unbeschadet
- geben
- diesbezüglichen
- Ausführungen
- Berufungsgerichts
- Grund
- Zulassung
- Revision
- .
- bedarf
- Erörterung
- Berufungsgericht
- Pflichtverletzung
- Beklagten
- Kausalität
- Anlageentscheidung
- Kläger
- Recht
- verneint
- hat
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Hucke
- Tombrink
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- 21.12.2009
- OLG
- Frankfurt/Main
- Entscheidung
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