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- BESCHLUSS
- 9
- November
- Strafsache
- bandenmäßigen
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- 4
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- Beschwerdeführers
- 9
- November
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Revision
- Angeklagten
- wird
- Urteil
- 27
- .
- April
- Schuldspruch
- geändert
- jeweils
- tateinheitliche
- Verurteilung
- "
- unerlaubter
- bandenmäßiger
- Einfuhr
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- "
- entfällt
- .
- 2
- .
- weiter
- gehende
- Revision
- wird
- verworfen
- .
- 3
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- jeweils
- tateinheitliche
- Verurteilung
- Angeklagten
- bandenmäßiger
- unerlaubter
- Einfuhr
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- hat
- rechtsfehlerfreien
- Verurteilung
- bandenmäßigen
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- §
- Abs.
- Bestand
- .
- Bandenhandel
- verbindet
- Fällen
- Rahmen
- Güterumsatzes
- folgenden
- Teilakte
- insbesondere
- auch
- Teilakt
- unerlaubten
- Einfuhr
- einzigen
- Tat
- Sinne
- Bewertungseinheit
- BGHSt
- 28
- NStZ
- ;
- §
- Konkurrenzen
- .
- Insoweit
- kommt
- bandenmäßigen
- Einfuhr
- Bandenhandel
- selbständige
- rechtliche
- Bedeutung
- .
- Angeklagte
- ist
- nur
- Bandenhandels
- bungsmitteln
- geringer
- Menge
- Fällen
- schuldig
- .
- Senat
- ändert
- Schuldspruch
- entsprechend
- .
- Schuldspruchänderung
- lässt
- Einzelstrafaussprüche
- unberührt
- Schuldgehalt
- Taten
- verändert
- .
- Übrigen
- hat
- Überprüfung
- Urteils
- Revisionsrechtfertigung
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- §
- Abs.
- .
- Sost-Scheible
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