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- BESCHLUSS
- 28
- .
- August
- Strafsache
- Vergewaltigung
- u.a.
- 4
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 28
- .
- August
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 19
- .
- Mai
- wird
- unzulässig
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Nebenklägerin
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Revision
- Angeklagten
- ist
- unzulässig
- wirksam
- Rechtsmittel
- verzichtet
- hat
- .
- Hauptverhandlungsprotokoll
- ergibt
- haben
- Angeklagte
- Verteidiger
- Anschluß
- Urteilsverkündung
- erfolgter
- Rechtsmittelbelehrung
- erklärt
- Einlegung
- Rechtsmittels
- verzichtet
- werde
- .
- Erklärungen
- wurden
- gemäß
- §
- Abs.
- vorgelesen
- genehmigt
- .
- Umstände
- Wirksamkeit
- Rechtsmittelverzichts
- entgegenstehen
- könnten
- sind
- erkennbar
- noch
- werden
- Angeklagten
- behauptet
- .
- alledem
- wirksame
- Rechtsmittelverzicht
- kann
- Prozeßhandlung
- widerrufen
- Irrtums
- angefochten
- sonst
- zurückgenommen
- werden
- .
- .
- vgl.
- BGHSt
- 53
- ;
- NStZ
- ;
- Abs.
- Satz
- Rechtsmittelverzicht
- ;
- vgl.
- auch
- Meyer-Goßner
- 46
- .
- Aufl
- .
- Rdn
- .
- m.w
- .
- .
- Kuckein
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