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- BESCHLUSS
- StR
- 31
- .
- März
- Strafsache
- unerlaubten
- Betäubungsmitteln
- geringer
- Menge
- u.a.
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 31
- .
- März
- gemäß
- §
- f.
- Abs.
- beschlossen
- :
- Antrag
- Angeklagten
- Wiedereinsetzung
- vorigen
- Stand
- Versäumung
- Frist
- Begründung
- Revision
- Urteil
- Landgerichts
- 16
- .
- Dezember
- Revision
- Urteil
- werden
- unzulässig
- verworfen
- .
- Angeklagte
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Antrag
- Wiedereinsetzung
- vorigen
- Stand
- auch
- Revision
- Angeklagten
- sind
- unzulässig
- .
- Senat
- nimmt
- Begründung
- zutreffenden
- Ausführungen
- Generalbundesanwalts
- Antragsschrift
- 9
- .
- März
- Bezug
- .
- Ergänzend
- merkt
- Senat
- :
- Wochenfrist
- §
- Abs.
- beginnt
- Wegfall
- Hindernisses
- .
- ist
- Kenntnis
- Angeklagten
- schriftlichen
- Urteil
- Rechtsmittel
- fristgerecht
- begründet
- wurde
- .
- hat
- Angeklagte
- vorgetragen
- .
- übrigen
- bestehen
- vorliegenden
- Fall
- Anhaltspunkte
- Angeklagten
- Hauptverhandlungsprotokolls
- erklärte
- Rechtsmittelverzicht
- unwirksam
- sein
- könnte
- .
- Kuckein
- Rothfuß
- Otten
- Roggenbuck
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