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- BESCHLUSS
- StR
- 10
- .
- August
- Strafsache
- 1
- .
- 2
- .
- 3
- .
- schwerer
- räuberischer
- Erpressung
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- Beschwerdeführer
- 10
- .
- August
- gemäß
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- 1
- .
- Revisionen
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 26
- .
- Januar
- werden
- Maßgabe
- unbegründet
- verworfen
- Bezeichnung
- Taten
- "
- gemeinschaftlich
- "
- entfällt
- ;
- Anordnung
- Einziehung
- entfällt
- .
- 2
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Nebenklägerin
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Überprüfung
- Urteils
- Revisionsrechtfertigungen
- hat
- Strafaussprüchen
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- .
- Bezeichnung
- Taten
- "
- gemeinschaftlich
- "
- entfällt
- mittäterschaftliche
- Begehungsweise
- gehört
- gesetzlichen
- Tatbestand
- Bezeichnung
- Urteilsformel
- aufzunehmen
- ist
- .
- Anordnung
- Einziehung
- ist
- fehlerhaft
- hinreichenden
- Konkretisierung
- einzuziehenden
- Gegenstände
- fehlt
- ;
- Aufführung
- Augenscheinsobjekten
- Anklageschrift
- kann
- Bezeichnung
- Urteil
- ersetzen
- .
- prozessökonomischen
- Gründen
- lässt
- Senat
- Anordnung
- entfallen
- .
- Otten
- Roggenbuck
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