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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZR 44/00
- vom
- 29. Juli 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 durch die
- Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
- beschlossen:
- 1. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rechtszuges verbleibt es
- bei der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts.
- 2. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
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- Gründe:
- I.
- Die Klägerin nahm die Beklagten auf Räumung und Herausgabe mehrerer Grundstücke in Anspruch.
- Der (nunmehrige) Beklagte zu 4 ist der Insolvenzverwalter in dem am
- 20. November 2000 eröffneten Verfahren über das Vermögen der Gebrüder
- S.
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- Grundstücksverwaltungs- und Logistik OHG (vormals: Beklagte zu 4;
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- fortan: Gemeinschuldnerin). Die Beklagten zu 1 bis 3 sind die Gesellschafter
- der Gemeinschuldnerin.
- Mit schriftlichem Mietvertrag vom 11. Juli 1990 vermietete die Klägerin an
- die Gemeinschuldnerin Gewerberäume in H.
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- bis (zunächst) 30. Juni 2005.
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- Die Klägerin kündigte seit Juni 1993 das Mietverhältnis mehrfach ordentlich und
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- fristlos. Die Gemeinschuldnerin wies sämtliche Kündigungen zurück. Im Oktober 1995 erhob die Klägerin schließlich Räumungsklage gegen die Beklagten.
- Das Landgericht hatte der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Auf die
- Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 4. Januar
- 2000 das landgerichtliche Urteil dahin ab, daß die Beklagten zur Räumung
- und Herausgabe an die Klägerin nur Zug um Zug gegen Zahlung von
- 1.638.068,79 DM durch die Klägerin verurteilt wurden. Hiergegen richtete sich
- die Revision der Beklagten, mit der sie nach wie vor vollständige Klagabweisung und - hilfsweise - eine wesentlich höhere Zug um Zug Verurteilung erreichen wollten.
- Im März 2001 - während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig
- war - schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich, wonach Einigkeit darüber besteht, daß ein etwaiges Mietverhältnis jedenfalls mit Ablauf des
- 30. April 2001 endete. Die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wurden ausdrücklich ausgeklammert (Nr. 7 des Vergleichs). Die Grundstücke wurden der
- Klägerin geräumt übergeben. Mit Rücksicht hierauf erklärten die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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- II.
- Nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des
- Rechtsstreits gemäß der auch für die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des
- § 91 a ZPO (vgl. etwa BGHZ 123, 264, 265) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluß zu ent-
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- scheiden. Dies gilt auch für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich, wenn die Parteien - wie hier - um eine Entscheidung
- des Gerichts über die Kosten nachgesucht und somit die Anwendung des § 98
- ZPO ausgeschlossen haben (Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZR
- 249/95 - NJW-RR 1997, 510). Es entspricht regelmäßig der Billigkeit im Sinne
- von § 91a ZPO, wenn diejenige Partei die Kosten zu tragen hat, der sie bei
- Fortgang des Verfahrens hätten auferlegt werden müssen. Dies beurteilt sich
- nach dem mutmaßlichen Ausgang des Revisionsverfahrens und dessen Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen (BGH, Beschluß
- vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - MDR 1985, 483). Danach waren die Kosten des Rechtsstreits in der aus der Beschlußformel ersichtlichen Weise zu
- verteilen.
- 1. Die Revision der Beklagten wäre ohne Erfolg geblieben.
- a) Das Berufungsgericht gelangte nach durchgeführter Beweisaufnahme
- zu der Auffassung, daß zwischen den Parteien der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist. Das ist im Ergebnis richtig und wird auch von den Parteien
- nicht angegriffen.
- b) Der Senat folgt dem Berufungsgericht im Endergebnis ferner in der
- Annahme, das Mietverhältnis sei durch Kündigung beendet worden. Die hierzu
- erhobenen Rügen der Revision sind letztlich nicht durchgreifend.
- c) Erfolglos macht die Revision schließlich geltend, das Berufungsgericht
- habe zu Unrecht die von den Beklagten im Wege des Zurückbehaltungsrechts
- geltend gemachten Investitionen der Gemeinschuldnerin nicht in vollem Umfang
- berücksichtigt. Umfang und Höhe der geltend gemachten Investitionen wären
- bei Anwendung des § 556 Abs. 2 BGB a.F. nicht streitentscheidend gewesen.
- Nach dieser (abdingbaren) Bestimmung steht dem Mieter eines Grundstücks
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- (oder Raumes, § 580 BGB a.F.) wegen seiner Ansprüche gegen den Vermieter
- ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. § 556 Abs. 2 BGB a.F. greift auch bei Anspruchskonkurrenz zu § 985 BGB ein (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1998
- - XII ZR 116/96 - MDR 1998, 1342). Andernfalls wäre der Eigentümer als Vermieter schlechter gestellt als der vermietende Nichteigentümer. Allerdings hatten die Parteien keine Gelegenheit hierzu - insbesondere zur Frage der (auch
- stillschweigend möglichen) Abbedingung - ergänzend vorzutragen, weil diese
- Vorschrift in den Tatsacheninstanzen nicht gesehen wurde. Wie sich dieser
- Umstand auf den Ausgang des Revisionsverfahrens bzw. des Rechtsstreits
- ausgewirkt hätte, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision ergibt jedenfalls, daß das Berufungsgericht den Gesamtbetrag der Investitionskosten nicht zu niedrig festgesetzt hat.
- 2. Falls die Revision durchgeführt worden wäre, wären den Beklagten
- somit gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens (gesamtschuldnerisch, § 100 Abs. 4 ZPO) zur Last gefallen. Da nur die Beklagten Revision eingelegt haben, wäre bei durchgeführter Revision im Hinblick auf das
- Verschlechterungsverbot eine Änderung des Berufungsurteils zum Nachteil der
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- Beklagten nicht in Betracht gekommen. Es wäre daher auch bei der dort ausgesprochenen Kostenfolge der ersten und zweiten Instanz geblieben.
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- Gerber
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- Sprick
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- Richter am Bundesgerichtshof Fuchs
- hat Urlaub und ist deshalb gehindert
- zu unterschreiben.
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- Gerber
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- Wagenitz
- Vézina
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