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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 571/15
- vom
- 7. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR571.15.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
- sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
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- beschlossen:
- Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil
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- des
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- 24. Zivilsenats
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- des
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- Kammergerichts
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- in
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- Berlin-
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- Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
- Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
- erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das
- Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a InsO
- und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe
- für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits
- entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht
- pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den
- Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil
- vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 42 mwN).
- Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und
- Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist,
- kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden (BGH,
- Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.;
- Weiß/v. Jeinsen,
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- ZIP
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- 2016,
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- 2251,
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- 2253;
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- Längsfeld/Meyer-
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- Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314;
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- Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016,
- 395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil
- das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch
- auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin
- nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin
- schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die
- Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der V.
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- -Gesellschaften, sondern
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- von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen
- sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus
- den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche
- Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer
- weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
- ZPO abgesehen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der
- Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101
- Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 4.119.288,61 €.
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- Ellenberger
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- Maihold
- Derstadt
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- Matthias
- Dauber
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - 38 O 363/13 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 - 24 U 112/14 -
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