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  1. berichtigte Fassung des Veröffentlichungsvermerks
  2. Nachschlagewerk: ja
  3. BGHZ:
  4. nein
  5. BGHR:
  6. ja
  7. Nachbauentschädigung
  8. VO (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über die Ausnahmeregelung gemäß
  9. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 i.d.F. der Verordnung (EG)
  10. Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 Art. 5
  11. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von
  12. Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission über
  13. die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94
  14. des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 24. Juli 1995 in der
  15. Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember
  16. 1998
  17. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
  18. 1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
  19. Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein,
  20. der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt,
  21. wenn die Vergütung pauschal mit 80% dieses Betrages bemessen wird?
  22. 2. Enthält Art. 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98
  23. eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?
  24. Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen
  25. Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten
  26. der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?
  27. 3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen
  28. Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im
  29. Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein,
  30. daß diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen
  31. -2-
  32. Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung
  33. der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden
  34. Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?
  35. Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die
  36. Einhaltung der in Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG)
  37. Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus,
  38. wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?
  39. 4. Setzt Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere
  40. Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche
  41. Entschädigungsregelungen?
  42. 5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung
  43. (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50% des Betrages gemäß Art. 5 Abs. 5
  44. der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?
  45. BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2004 - X ZR 156/03 - OLG Braunschweig
  46. LG Braunschweig