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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 148/00
- vom
- 24. Mai 2005
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2005 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
- und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
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- beschlossen:
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- Der Tenor der schriftlichen Fassung des am 22. Februar 2005 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt,
- daß es nach:
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- "Das deutsche Patent 27 48 982 wird für nichtig erklärt."
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- weiter heißt:
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- "Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits."
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- Gründe:
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- Der Tenor enthält in der Fassung, in der er am 22. Februar 2005 verkündet worden ist, ausweislich des Verkündungsprotokolls diese Kostenentscheidung, die auch in den Entscheidungsgründen begründet worden ist.
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- Der Satz ist jedoch versehentlich nicht in die schriftliche Urteilsfassung
- übernommen worden.
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- Melullis
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- Scharen
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- Meier-Beck
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- Mühlens
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- Asendorf
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