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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 404/02
- vom
- 8. Mai 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger,
- Dr. Lemke und Dr. Gaier
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
- in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
- 7. November 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
- grundsätzlicher Bedeutung auf. Die in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtsprechung (BVerfG NJW 2000, 1484) und Kommentarliteratur (MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 121 SachenRBerG Rn
- 12) verhält sich zu § 121 Abs. 2 SachenRBerG. Die Auffassung des Berufungsgerichts zu § 121 Abs. 1 SachenRBerG entspricht dem Gesetz;
- eine andere Auffassung wird ersichtlich vertreten.
- Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich
- (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 120.154,00
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- Wenzel
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- Tropf
- Lemke
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- Krüger
- Gaier
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