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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. V ZR 358/01
  5. Verkündet am:
  6. 13. Dezember 2002
  7. Kanik,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. EGBGB (1986) Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
  19. Als Bauplätze aus dem Bodenfonds übertragene Grundstücke sind auch dann nicht
  20. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Fiskus aufzulassen, wenn die Bebauung unterblieben ist.
  21. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2002 - V ZR 358/01 - OLG Naumburg
  22. LG Halle
  23. -2-
  24. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  25. vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
  26. Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
  29. 11. Zivilsenats
  30. des
  31. Oberlandesgerichts
  32. Naumburg
  33. vom
  34. 28. August 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer
  35. des Landgerichts Halle vom 18. Dezember 2000 abgeändert.
  36. Die Klage wird abgewiesen.
  37. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  38. Von Rechts wegen
  39. Tatbestand:
  40. Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
  41. Eigentümer des Grundstücks war zunächst der Vater des Beklagten,
  42. W.
  43. N.
  44. . Ihm war das Grundstück aus dem Bodenfonds im Austausch für ein
  45. anderes Grundstück übertragen worden, das er als Baugrundstück zum Verkehrswert aus dem Bodenfonds erhalten hatte, das dann jedoch von der örtli-
  46. -3-
  47. chen LPG zur Errichtung eines Schweinestalles benötigt worden war. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen.
  48. Zur Bebauung des Grundstücks war W.
  49. N.
  50. ge. Er verstarb am 10. Januar 1961. Er wurde von B.
  51. Beklagten, beerbt. 1976 wurde B.
  52. N.
  53. finanziell nicht in der LaN.
  54. , der Mutter des
  55. auf Ersuchen des Rates des Kreises
  56. als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Auch sie war zur Bebauung
  57. des Grundstücks nicht in der Lage. Sie nutzte es zunächst als Garten, später
  58. überließ sie es zur Bewirtschaftung einem Herrn R. . B.
  59. N.
  60. verstarb am
  61. 17. September 1989. Sie wurde von dem Beklagten beerbt.
  62. Das klagende Land (Kläger) verlangt die Auflassung des Grundstücks.
  63. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist
  64. ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung
  65. der Klage.
  66. Entscheidungsgründe:
  67. I.
  68. Das Berufungsgericht hält den Auflassungsanspruch des Klägers für
  69. begründet. Es meint, bei dem Grundstück handele es sich um eine Kleinstfläche aus der Bodenreform. Es sei in den Bodenfonds zurückzuführen gewesen,
  70. weil es bei Ablauf des 15. März 1990 nicht von dem Beklagten bewirtschaftet
  71. worden sei.
  72. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  73. -4-
  74. II.
  75. Auf die - vom Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bejahte - Frage der Verfassungsmäßigkeit
  76. von Art. 233 §§ 11 ff EGBGB und ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen
  77. Menschenrechtskonvention kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
  78. nicht an. Die Revision hat Erfolg, weil es an einer besseren Berechtigung des
  79. Klägers im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB fehlt.
  80. Art. 233 §§ 11, 12 EGBGB zeichnen die Zuteilungs- und Übertragungsgrundsätze der Besitzwechselverordnung nach (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ
  81. 132, 71, 77; 146, 223, 234; Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM
  82. 1997, 785, 786 und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). Soweit ein Grundstück hiernach in den Bodenfonds zurückzuführen war und die
  83. Rückführung rechtswidrig unterlassen worden ist, hat seine Übertragung an
  84. den Fiskus zu erfolgen. Im Auflassungsanspruch des Fiskus setzt sich die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds fort (Senat, BGHZ 132, 71, 78;
  85. 136, 283, 289; Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405,
  86. 407; und v. 17. Juli 1998, V ZR 117/97, WM 1998, 2205, 2206). War ein
  87. Grundstück bei der Aufhebung der Besitzwechselverordnung mit Ablauf des
  88. 15. März 1990 nicht in den Bodenfonds zurückzuführen, ist für einen Auflassungsanspruch des Fiskus kein Raum (Senatsurt. v. 7. Februar 1997,
  89. V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786; v. 4. Mai 2001, V ZR 21/01, WM 2001,
  90. 1902, u. v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241). So verhält es sich
  91. hier.
  92. -5-
  93. Das Grundstück war W.
  94. bzw. B.
  95. N.
  96. nicht als Kleinstfläche zur
  97. gärtnerischen Bewirtschaftung, sondern zum Verkehrswert als Bauplatz übertragen worden, wie es die 9. Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in der
  98. Provinz Sachsen vom 2. April 1946 (wiedergegeben bei Döring, Von der Bodenreform zu den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, S. 37)
  99. zuließ. Eine Rückführung als Bauplätze gegen Zahlung des Verkehrswerts aus
  100. dem Bodenfonds zugewiesener Grundstücke sieht die Besitzwechselverordnung nicht vor. Sie regelt vielmehr allein die Übertragung und Rückführung von
  101. Hofgrundstücken, landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur gärtnerischen Nutzung ausgegebenen Kleinstflächen.
  102. Eine Regelungslücke, die in entsprechender Anwendung der Besitzwechselverordnung zu schließen gewesen wäre, bestand nicht. Die Rückführung eines Grundstücks in den Bodenfonds hatte nach §§ 4, 8, 9 BesitzwechselVO zu erfolgen, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht entsprechend
  103. seiner Verpflichtung aus der Übertragung oder Zuweisung eines Grundstücks
  104. aus der Bodenreform nutzte oder sein Erbe hierzu nicht bereit oder in der Lage
  105. war. Eine Verpflichtung zur Nutzung eines Grundstücks aus der Bodenreform
  106. bestand jedoch nur bei zur landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung
  107. übertragenen Grundstücken. Schon für Wohngrundstücke galten andere Regelungen. Hierauf beruht Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB.
  108. Soweit ein Grundstück als Bauplatz aus dem Bodenfonds übertragen
  109. worden war, konnte eine Verfehlung des mit der Ausgabe verfolgten Zwecks
  110. allenfalls darin bestehen, daß der Erwerber das Grundstück nicht als Bauplatz
  111. nutzte. Dies hatte jedoch nicht die Rückführung in den Bodenfonds zur Folge.
  112. Hierzu bestand auch kein Anlaß. Denn die Zuweisungen bedeuteten wirt-
  113. -6-
  114. schaftlich keine den Erwerber begünstigenden Zuwendungen aus dem Volkseigentum als "Arbeitseigentum". Der Erwerber hatte vielmehr den vollen Wert
  115. des Grundstücks zu bezahlen. Damit fehlte es an einem Grund, die erbrechtliche Nachfolge in das Eigentum an einem als Bauplatz übertragenen Grundstück wegen dessen Herkunft aus dem Bodenfonds anders zu regeln als die
  116. Nachfolge in ein beliebiges Baugrundstück.
  117. Die Rückführung des Grundstücks in den Bodenfonds kam mithin zu
  118. keinem Zeitpunkt in Betracht. Daran scheitert der geltend gemachte Anspruch.
  119. Wenzel
  120. Tropf
  121. Lemke
  122. Klein
  123. Schmidt-Räntsch