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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 180/07
- vom
- 4. Dezember 2007
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Das Rechtsmittel gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2007 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren beträgt
- 31.534,50 €.
- Gründe:
- 1
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- Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kommt allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht.
- Diese hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen
- Schriftsatz eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 544 Abs. 1 Satz 2
- ZPO). Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Trier, Entscheidung vom 30.10.2003 - 4 O 391/03 OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 591/06 -
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