BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 180/07 vom 4. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Das Rechtsmittel gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2007 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsmittelverfahren beträgt 31.534,50 €. Gründe: 1 Als Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz kommt allein die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht. Diese hätte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung durch einen von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz eingelegt werden müssen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 30.10.2003 - 4 O 391/03 OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.06.2007 - 10 U 591/06 -