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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 228/12
- vom
- 18. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
- Richterin Möhring
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- am 18. April 2013
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
- 30. August 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 96.581,83 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
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- 1. Die Beklagte kann Lagerkosten gegenüber der Klägerin nicht aus
- § 354 HGB beanspruchen. Diese Vorschrift setzt die - hier fehlende - Kaufmannseigenschaft des Anspruchstellers voraus (BGH, Urteil vom 25. Oktober
- 2006 - VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 38; Kindler in Ebenroth/Boujong/
- Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 3; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl.,
- § 354 Rn. 2).
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- - 3 -
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- 3
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- 2. Soweit die Beschwerdeführerin Kosten für die Bewachung des Aussonderungsguts zur Aufrechnung stellt, ist die vermeintliche Grundsatzbedeutung der Rechtsfrage (§ 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht dargetan.
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- 3. Die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 Nr. 1 ZPO) und der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1
- ZPO) aufgeworfene Frage nach Umfang und Pflicht des Insolvenzverwalters,
- auszusondernde Gegenstände eines Gläubigers zu verwahren und zu sichern,
- wird nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Es herrscht weitgehend Einvernehmen,
- dass eine solche Pflicht im Grundsatz besteht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1988
- - IX ZR 276/87, BGHZ 104, 304, 308; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93,
- BGHZ 127, 156, 166; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 47 Rn. 467; HKInsO/Lohmann, 6. Aufl., § 47 Rn. 30).
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- 4. Die geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) sind
- nicht begründet.
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- 6
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- Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin wiederholt und ohne Erfolg
- zur Rücknahme der Holzkohle aufgefordert zu haben, wurde von dem Berufungsgericht - wie auch die Bezugnahme auf das Ersturteil erkennen lässt - berücksichtigt. Gleiches gilt für die Darlegung der Klägerin, über die Entsorgung
- der Holzkohle durch den Investor keine näheren Angaben machen zu können.
- Auch die Darstellung der Beklagten, die Klägerin am 24. August 2006 auf die
- am 29. August 2006 bevorstehende Entsorgung der Holzkohle hingewiesen zu
- haben, hat das Berufungsgericht beachtet.
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- 5. Die außerdem gerügten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß
- ausgeführt.
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Grupp
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- LG Rostock, Entscheidung vom 22.11.2010 - 9 O 93/09 OLG Rostock, Entscheidung vom 30.08.2012 - 6 U 1/12 -
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