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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 252/13
- vom
- 24. September 2014
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin
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- Mayen,
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- die
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- Richterin
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- Harsdorf-Gebhardt,
-
- die
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- Richter
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- Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 24. September 2014
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- beschlossen:
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- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß
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- der
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- Kostenrechnung
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- zum
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- Kassenzeichen
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- 780014107387 wird zurückgewiesen.
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- Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten
- werden nicht erstattet.
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- Gründe:
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- Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat
- dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1
- GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg erichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005
- - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 - IX ZB
- 35/07, JurBüro 2008, 43 und ständig).
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- 2
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- Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
- Kostenansatzes von 6.212 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
- Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwe r-
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- dewert in Höhe von 511.000 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung
- zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
- GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 3.106 € (Anlage 2 zu § 34
- GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer
- Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den
- Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete
- Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind
- unerheblich.
- 3
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- Ausreichender Anlass, vom Kostenansatz abzusehen, bestand
- nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt
- wurde (vgl. § 10 KostVfg).
- Mayen
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- Harsdorf-Gebhardt
- Lehmann
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Brockmöller
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- Vorinstanzen:
- LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 U 26/07 -
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