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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 217/09
- vom
- 6. Juli 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann
- und die Richterin Dr. Brockmöller
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- am 6. Juli 2011
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- beschlossen:
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- Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des
- 5. Zivilsenats
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- des
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- Saarländischen
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- Oberlandesgerichts
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- vom 7. Oktober 2009 durch Beschluss nach § 552a ZPO
- auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
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- Beide Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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- 4 Wochen
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- Stellung zu nehmen.
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- Gründe:
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- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht
- vor; das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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- I. Der Kläger, selbständiger Juwelier und Goldschmied, fordert
- Rentenleistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
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- 1. Er leidet an einer Limbusstammzellen-Insuffizienz mit Hornhautdegeneration am linken Auge, in deren Folge er seit 1981 behandelt und
- mehrfach operiert wurde. Mit Blick darauf wurde in den Versicherungsvertrag auf Verlangen des beklagten Versicherers folgende von ihm vorformulierte Zusatzklausel aufgenommen:
- "Es gilt als vereinbart, dass die unten bezeichnete Gesun dheitsbeeinträchtigung und alle Leiden einschließlich eventueller Operationsfolgen, die medizinisch nachweisbar d amit ursächlich zusammenhängen, eine Leistung aus der B erufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht bedingt und bei
- der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus a nderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt bleibt.
- Art der Gesundheitsbeeinträchtigung: Erkrankung des linken Auges"
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- Nach Vertragsschluss verringerte sich infolge einer anderen E rkrankung auch das Sehvermögen des Klägers auf seinem rechten Auge.
- Die Beklagte bestreitet einen Versicherungsfall. Infolge der Zusatzklausel müsse die Erkrankung des Klägers auf seinem linken Auge bei der
- Ermittlung des Grades der Berufsunfähigkeit außer Betracht bleiben,
- mithin dieses Auge als gesund betrachtet werden. Die Beeinträchti gung
- des rechten Auges führe für sich genommen nicht zu einem für die bea ntragte Versicherungsleistung zumindest vorausgesetzten Grad der B erufsunfähigkeit von 33%.
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- Der Kläger meint, dieser Grad der Berufsunfähigkeit werde selbst
- dann überschritten, wenn man unterstelle, sein linkes Auge sei gesund.
- Im Übrigen habe er die Zusatzklausel so verstehen dürfen, dass lediglich
- sein linkes Auge unversichert, er also wie ein "Einäugiger" gegen den
- Verlust der Sehkraft auf seinem rechten Auge versichert sei. An deren-
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- falls sei die Ausschlussklausel intransparent und benachteilige ihn una ngemessen.
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- 2. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, dass er zu
- jedenfalls 33% berufsunfähig sei. Die Sehschwäche des linken Auges
- müsse ungeachtet des Umstandes, dass auch sie sich seit Vertrag sschluss verschlechtert habe, bei der Bemessung der Berufsunfähigkeit
- insgesamt außer Betracht bleiben und stattdessen unterstellt werden,
- das linke Auge des Klägers sei gesund.
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- Das ergebe die Auslegung der Ausschlussklausel. Die Erkrankung
- eines Organs unberücksichtigt zu lassen, zwinge im Umkehrschluss d azu, es als nicht erkrankt anzusehen. Die Zusatzklausel sei wirksam , halte
- insbesondere der AGB-rechtlichen Kontrolle stand.
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- Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Selbst
- wenn die Beklagte beim ihm falsche Vorstellungen über den Umfang des
- Versicherungsschutzes erweckt haben sollte, habe er nicht behauptet,
- dass er bei einem anderen Versicherer die Mitversicherung seiner Erkrankung des linken Auges hätte erreichen können.
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- II. Das Berufungsgericht hat die Revision gestützt auf § 543 Abs. 2
- Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit der
- Erwägung zugelassen, dass sie die Auslegung einer in ähnlichen Versicherungsverträgen häufiger verwendeten Klausel betreffe.
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- Das allein rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht (vgl.
- dazu Senatsbeschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 36/09, VersR
- 2010, 645 Rn. 4 m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, dass die Auslegung der
- Klausel in Rechtsprechung und Literatur umstritten wäre (vgl. zu ähnlichen Klauseln: LG Düsseldorf VersR 2008, 1522 f.; OLG Nürnberg VersR
- 1987, 249).
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- Auch sonstige Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.
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- III. Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von
- zumindest 33% lässt sich nicht feststellen, weil die Erkrankung des li nken Auges des Klägers bei der Bemessung des Grades der Berufsunf ähigkeit nach der von den Parteien wirksam vereinbarten Zusatzklausel
- außer Betracht bleiben muss und die Beweisaufnahme einen solchen
- Grad der Berufsunfähigkeit im Übrigen nicht ergeben hat.
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- 1. Die vom Senat aufgestellten Maßstäbe für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. nur BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16, 17
- m.w.N.) hat das Berufungsgericht beachtet.
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- a) Dem in erster Linie maßgeblichen Klauselwortlaut kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Erkrankung seines li nken Auges
- weder für sich genommen einen Leistungsanspruch begründen noch im
- Zusammenspiel mit anderweitigen Erkrankungen den Grad der Berufsu nfähigkeit beeinflussen, insbesondere erhöhen kann. Vielmehr soll die E rkrankung des linken Auges selbst im Falle einer möglichen Verschlechterung auf die Feststellung der Berufsunfähigkeit keinerlei Einfluss haben.
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- Das ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nur möglich, wenn
- man diese Erkrankung bei der Bestimmung des Grades der Berufsunf ähigkeit vollständig außer Betracht lässt und damit im Ergebnis unterstellt,
- das linke Auge sei gesund (vgl. LG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg
- aaO).
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- Die Einwände der Revision gegen dieses Verständnis des Kla uselwortlauts überzeugen nicht. Soweit sie meint, die Klausel könne
- ebenso gut dahin verstanden werden, dass die von der Erkrankung des
- linken Auges ausgehende Beeinträchtigung der Berufsunfähigkeit nach
- vorausgehender Bestimmung der aus der Erkrankung beider Augen in sgesamt folgenden Berufsunfähigkeit "abzuziehen" sei, führt dies zum
- gleichen Ergebnis. Eine Unklarheit der Klausel i.S. von § 305c Abs. 2
- BGB zeigt die Revision damit nicht auf.
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- b) Auch bei Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Zusatzk lausel nicht anders verstehen. Sie bezweckt eine Einschränkung des vom
- Versicherer übernommenen Risikos, welches bereits bei der Vertragsa nbahnung dadurch erhöht war, dass der Versicherungsnehmer am linken
- Auge erkrankt war. Die Beklagte war erkennbar nicht bereit, dieses erhöhte Risiko zu versichern, sondern wollte es vom Versicherungsschutz
- ausnehmen und damit eine dem Kläger nachteilige Regelung treffen. Eine Besserstellung des Versicherungsnehmers war demgegenüber ersichtlich nicht bezweckt; sie läge aber vor, wollte man die Klausel so
- verstehen, dass der Kläger als ein auf dem linken Auge Erblindeter (als
- "Einäugiger") versichert wäre. Denn das hätte zur Folge, bei Bemessung
- der Berufsunfähigkeit die Sehfähigkeit insgesamt allein anhand der Se hkraft des rechten Auges zu bestimmen. Dabei müssten sich Schäden am
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- rechten Auge ungleich stärker auf den Grad der Berufsunfähigkeit au swirken, zumal sogar ein - in Wahrheit nicht gegebener - vollständiger
- Verlust der Sehkraft des linken Auges in die Bemessung einf lösse.
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- 2. In der genannten Auslegung hält die Klausel einer Kontrolle a nhand der §§ 305c, 306, 307 bis 309 BGB stand.
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- a) Sie ist kontrollfähig, weil sie nach Wortlaut und erkennbarem
- Zweck das vom Versicherer gegebene Hauptleistungsversprechen le diglich einschränkt, verändert, ausgestaltet oder sonst modifiziert (Senat surteil vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 13
- m.w.N.).
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- b) Die Zusatzklausel ist keine überraschende Klausel i.S. des
- § 305c Abs. 1 BGB, weil ihr kein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie
- weicht nicht deutlich in einer Art und Weise von den Erwartungen des
- Versicherungsnehmers ab, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Senatsurteile vom 30. September
- 2009 - IV ZR 47/09, VersR 2009, 1622 Rn. 13; vom 6. Dezember 1995
- - IV ZR 363/94, VersR 1996, 322 unter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR
- 137/98, VersR 1999, 745 unter II 3 a; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03,
- juris Rn. 25; vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03, VersR 2005, 64 unter
- II 2 a; vom 18. Februar 2009 - IV ZR 11/07, VersR 2009, 623 Rn. 18).
- Vielmehr ist sie - individuell auf die Erkrankung des Klägers bezogen - im
- Zuge der Vertragsanbahnung als zusätzliche Bedingung in den Vertrag
- aufgenommen worden. Schon dadurch war das Augenmerk des Klägers
- in besonderer Weise auf diese Vereinbarung gelenkt, ohne die die Beklagte nicht zum Vertragsabschluss bereit war und mit der sie erkennbar
- bezweckte, die Erkrankung des linken Auges vom Versicherungsschutz
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- auszunehmen. Die Herausnahme individueller gesundheitlicher Risiken
- aus dem Versicherungsschutz stellt in der Personenversicherung auch
- keinen ungewöhnlichen, sondern Versicherungsnehmern weithin geläuf igen Vorgang dar.
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- c) Dass die Klausel auch der Kontrolle nach den §§ 306, 307 bis
- 309 BGB unterliegt, folgt aus § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Obwohl der Kläger
- hier das Risiko versichert hat, seine selbständige berufliche Tätigkeit aus
- gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können, ist er Ve rbraucher i.S. der § 310 Abs. 3 Satz 1, § 13 BGB. Eine solche Absicherung zählt als Maßnahme der Gesundheitsvorsorge zur privaten Sphäre
- und ist deshalb nicht der gewerblichen oder selbständigen beruflichen
- Tätigkeit des Klägers i.S. des § 13 BGB zuzurechnen (Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl. § 13 Rn. 3; Martinek in jurisPK, BGB 5. Aufl. [2010]
- § 13 Rn. 51).
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- aa) Die Zusatzklausel führt nicht zu einer Beweislastverschiebung
- zu Lasten des Versicherungsnehmers i.S. von § 309 Nr. 12 BGB. Sie belässt es vielmehr dabei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall darlegen und beweisen muss (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86, VersR 1988, 234 unter 2 c, in BGHZ 102,
- 194 ff. nicht abgedruckt; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2010 - IV ZR
- 111/07, r+s 2010, 251 Rn. 3). Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich darauf, die Erkrankung am linken Auge für die Begründung der Berufsunf ähigkeit oder die Feststellung ihres Grades auszuschließen. Damit geht
- indes keine Verpflichtung des Versicherungsnehmers einher, die V oraussetzungen des Risikoausschlusses dahin auszuräumen, dass ein
- bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nicht von der Erkrankung des li nken Auges herrühre. Denn dieser steht nicht von vorn herein fest, son-
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- dern ergibt sich erst aus der Gewichtung der vom Versicherungsne hmer
- darzulegenden und zu beweisenden Gesundheitsbeeinträchtigungen.
- Wird die Erkrankung am linken Auge davon ausgenommen, so muss die
- Berufsunfähigkeit anhand anderweitiger Gründe bemessen werden. Die
- Frage, ob und inwieweit sie auch auf der Erkrankung de s linken Auges
- beruht, stellt sich danach nicht mehr.
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- bb) Gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB
- verstößt die Zusatzklausel nicht. Sie enthält eine klare Regelung, die
- dem Versicherungsnehmer den ihn treffenden Nachteil beim Nachweis
- der Berufsunfähigkeit ausreichend veranschaulicht (vgl. dazu Senatsurteile vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 14; vom
- 30. April 2008 - IV ZR 241/04, VersR 2008, 816 Rn. 15 m.w.N.; vom
- 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16 ff.). Er erkennt, dass eine Erkrankung des linken Auges auch nicht ergänzend zur
- Erhöhung des Grades einer Berufsunfähigkeit herangezogen werden
- kann, er diesbezüglich nicht anders gestellt ist, als wäre sein linkes Auge
- gesund. Dass die Klausel den Nachweis erschwert, eine Störung des
- räumlichen Sehens (der Binokularfunktion) beruhe allein oder vorwiegend auf einer Beeinträchtigung des rechten Auges ist eine für den Versicherungsnehmer erkennbare Folge daraus.
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- cc) Die Frage, ob die Zusatzklausel wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertragszwecks gefäh rdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Eine Leistungsbegrenzung begründet
- für sich genommen noch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt
- grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versich erers überlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung
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- beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt ( Senatsurteil
- vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 19 m.w.N.).
- Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeit sversicherung bezweckt der Versicherungsnehmer Schutz vor einem da uerhaften krankheitsbedingten Verlust des aus seiner beruflichen Tätigkeit
- erzielten Einkommens. Dem wird die vom Kläger gehaltene Berufsunf ähigkeits-Zusatzversicherung trotz der hier in Rede stehenden Au sschlussklausel gerecht.
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- Eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die
- Einschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in
- Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteil vom
- 11. Februar 2009 aaO Rn. 21 m.w.N.). In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung scheidet eine solche Vertragszweckgefährdung aus, solange das primäre Leistungsversprechen nicht angetastet wird. Hier bleibt
- jedwede Berufsunfähigkeit des Klägers versichert, solange sie ei nen
- Grad von 33% oder mehr erreicht und nicht von der Erkrankung des Klägers am linken Auge beeinflusst ist. Der Beklagten wiederum kann ein
- - auch mit Blick auf die übrigen Versicherten - berechtigtes Interesse
- nicht abgesprochen werden, außergewöhnliche und insbesondere in vo rvertraglichen Erkrankungen bereits angelegte Risiken vom Versich erungsschutz auszunehmen.
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- 3. Dass sich allein aufgrund der Schädigung des rechten Auges
- des Klägers eine Berufsunfähigkeit von zumindest 33% nicht feststellen
- lässt, hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe ohne Recht sfehler dargelegt.
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- 4. Gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen des Klägers hat die Revision im Übrigen nichts erinnert.
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- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
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- Lehmann
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- Hinweis:
-
- Das Revisionsverfahren
- erledigt worden.
-
- Felsch
-
- Dr. Brockmöller
-
- ist
-
- durch
-
- Revisionsrücknahme
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- Vorinstanzen:
- LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.01.2008 - 14 O 237/07 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 U 87/08-9 -
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