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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. III ZR 355/13
  5. Verkündet am:
  6. 21. Mai 2014
  7. Kiefer
  8. Justizangestellter
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1; FamFG § 44
  19. Das Anhörungsrügeverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene
  20. Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von
  21. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar
  22. anzuwenden.
  23. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 - OLG Dresden
  24. - 2 -
  25. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des schriftlichen
  26. Verfahrens mit einer Schriftsatzfrist bis zum 17. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
  27. für Recht erkannt:
  28. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats
  29. des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2013 aufgehoben.
  30. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  31. über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Tatbestand
  34. 1
  35. Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung für immaterielle
  36. Nachteile wegen überlanger Dauer eines Anhörungsrügeverfahrens nach § 44
  37. FamFG in Anspruch.
  38. 2
  39. Der Kläger ist Vater zweier minderjähriger ehelicher Kinder. Nach rechtskräftiger Ehescheidung regelte das Familiengericht durch Beschluss vom
  40. 18. Oktober 2010 den Umgang des Klägers mit seinen Kindern und übertrug
  41. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Bestimmung des Schulbesuchs auf die Kindesmutter. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klä-
  42. - 3 -
  43. gers wies das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss
  44. vom 6. Oktober 2011 zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen
  45. (§ 70 Abs. 2 FamFG). Nach Zugang der schriftlichen Entscheidungsgründe Ende Oktober 2011 erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. November 2011 "Gehörsrüge nach § 44 FamFG", mit der er sein Beschwerdeziel weiterverfolgte.
  46. Zur Begründung führte er aus, das Beschwerdegericht habe seine Entscheidung "überbeschleunigt" und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich angemessen mit dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens auseinanderzusetzen.
  47. 3
  48. Der Vorsitzende des zuständigen Familiensenats verfügte am 14. November 2011 die Übersendung der Gehörsrüge an den Prozessbevollmächtigten der Kindesmutter zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Diese lag dem
  49. Senat am 5. Dezember 2011 vor. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom
  50. 5. und 23. Dezember 2011 eine zügige Entscheidung angemahnt und mit
  51. Schriftsatz vom 25. Mai 2012 die Sachbehandlung durch den Familiensenat als
  52. "skandalös" beanstandet hatte, wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge
  53. mit Beschluss vom 23. Juli 2012 zurück.
  54. 4
  55. Mit seiner Entschädigungsklage hat der Kläger geltend gemacht, das
  56. Beschwerdegericht habe die Entscheidung über seine Gehörsrüge unangemessen verzögert. Der Beklagte schulde deshalb eine monatliche Entschädigung von 150 € (insgesamt 825 €).
  57. 5
  58. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen erstinstanzlichen Antrag
  59. weiter.
  60. - 4 -
  61. Entscheidungsgründe
  62. 6
  63. Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
  64. I.
  65. 7
  66. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  67. 8
  68. Dem Kläger stehe wegen der behaupteten unangemessenen Dauer des
  69. Anhörungsrügeverfahrens schon deshalb kein Entschädigungsanspruch zu,
  70. weil der geltend gemachte Anspruch von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der § 198 ff GVG falle. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei kein
  71. Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Das Hauptsacheverfahren sei durch den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 6. Oktober 2011
  72. rechtskräftig abgeschlossen worden. Da die nachfolgende Anhörungsrüge
  73. lediglich die Möglichkeit einer justizinternen Selbstkorrektur und damit eine
  74. Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht habe, stelle sie auch entschädigungsrechtlich kein eigenständiges Gerichtsverfahren dar. Es komme hinzu,
  75. dass die formalen Anforderungen an die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs mit dem Ablauf des Anhörungsrügeverfahrens nicht in Einklang zu bringen seien. Nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG müsse die Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des
  76. Ausgangsverfahrens erhoben werden. Diese Voraussetzung könne nicht erfüllt
  77. - 5 -
  78. werden, da die Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht in Rechtskraft erwachse.
  79. II.
  80. 9
  81. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
  82. 10
  83. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stellen das Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG und das vorangegangene Hauptsacheverfahren entschädigungsrechtlich ein einheitliches Gerichtsverfahren dar. Die
  84. Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff GVG) ist
  85. auf das durch die Gehörsrüge eröffnete Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar
  86. anzuwenden.
  87. 11
  88. 1.
  89. § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthält eine Legaldefinition des Gerichtsverfah-
  90. rens im entschädigungsrechtlichen Sinn. Danach gilt der gesamte Zeitraum von
  91. der Einleitung eines Verfahrens in der ersten Instanz bis zur endgültigen
  92. rechtskräftigen Entscheidung als ein Verfahren (BT-Drucks. 17/3802 S. 22),
  93. wobei das Gesetz von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff
  94. ausgeht. Gerichtsverfahren ist nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch
  95. im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren (Senatsurteile
  96. vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13, NJW 2014, 789 Rn. 20 und vom
  97. 13. März 2014 - III ZR 91/13, BeckRS 2014, 06851 Rn. 23).
  98. 12
  99. a) Durch die Gehörsrüge nach § 44 FamFG, die darauf abzielt, eine neue
  100. Entscheidung in der Sache herbeizuführen und die Rechtskraft des angegriffenen Beschlusses zu beseitigen, wird kein selbständiges Verfahren eingeleitet.
  101. - 6 -
  102. Vielmehr ist das Rügeverfahren dem durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert. Es dient ausschließlich
  103. dem Zweck, das vorangegangene Verfahren auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen und führt bei begründeter Rüge zur Fortführung des ursprünglichen Verfahrens. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel.
  104. Sie weist weder einen Suspensiv- noch einen Devolutiveffekt auf (Keidel/MeyerHolz, FamFG, 18. Aufl., § 44 Rn. 41, 58, 62; siehe auch Musielak, ZPO,
  105. 11. Aufl., § 321a Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a Rn. 2, 15 ff).
  106. Das Anhörungsrügeverfahren ist nach alledem kein selbständiges Verfahren.
  107. Es wird dem Hauptsacheverfahren hinzugerechnet und ist somit Teil eines einheitlichen Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. Kommt es
  108. (erstmals) im Anhörungsrügeverfahren zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Verzögerung, entsteht kein isolierter Entschädigungsanspruch (anders
  109. Guckelberger, DÖV 2012, 289, 294; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 54). Vielmehr muss
  110. die Bearbeitungsdauer für die Gehörsrüge in die abschließende Betrachtung
  111. der Gesamtverfahrensdauer einbezogen werden. Denn Verzögerungen, die in
  112. einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind, bewirken nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Erforderlich ist vielmehr eine abschließende Gesamtabwägung (siehe
  113. Senatsurteile vom 14. November 2013 - III ZR 376/12, NJW 2014, 220 Rn. 28
  114. ff; vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 aaO Rn. 40 ff; vom 23. Januar 2014
  115. - III ZR 37/13, NJW 2014, 939 Rn. 36 ff; vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13,
  116. NJW 2014, 1183 Rn. 26 ff und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 aaO Rn. 31 ff
  117. zu den maßgeblichen Abwägungskriterien).
  118. 13
  119. b) Nach diesem Maßstab hätte das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit der §§ 198 ff GVG auf die streitgegenständliche Gehörsrüge nicht ablehnen
  120. - 7 -
  121. dürfen. Das familiengerichtliche Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wurde
  122. durch unanfechtbaren Beschluss des Beschwerdegerichts (zunächst) rechtskräftig abgeschlossen (§ 70 Abs. 1, 2 FamFG). Die daraufhin vom Kläger erhobene Anhörungsrüge zielte darauf ab, das Ursprungsverfahren unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 44
  123. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 FamFG fortzuführen und die Rechtskraft des Beschlusses vom 6. Oktober 2011 zu durchbrechen (vgl. Keidel/Meyer-Holz aaO
  124. § 44 Rn. 1, 53 ff, 62 f). Erst durch die Zurückweisung der Gehörsrüge mit Beschluss des Beschwerdegerichts vom 23. Juli 2012 wurde das Hauptsacheverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG endgültig rechtskräftig abgeschlossen (§ 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG). Das Oberlandesgericht hätte daher die
  125. Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG mit Blick
  126. auf die Gesamtverfahrensdauer prüfen müssen.
  127. 14
  128. 2.
  129. Für dieses Ergebnis spricht auch der Zweck der neuen Entschädigungs-
  130. regelung. Durch die Einräumung eines Entschädigungsanspruchs gegen den
  131. Staat bei überlanger Verfahrensdauer soll eine nach der Rechtsprechung des
  132. Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestehende Rechtsschutzlücke
  133. geschlossen und eine Regelung geschaffen werden, die sowohl den Anforderungen des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) als auch denen
  134. der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 6
  135. Abs. 1, Art. 13 EMRK) gerecht wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR
  136. 335/13; BeckRS 2014, 08780 Rn. 25; siehe auch BT-Drucks. 17/3802 S. 1, 15).
  137. Dementsprechend erfasst die Entschädigungsregelung sämtliche Verfahren der
  138. ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilverfahren, freiwillige Gerichtsbarkeit und
  139. Strafverfahren einschließlich Bußgeldverfahren) und auf Grund entsprechender
  140. Anwendung auch alle Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten (BT-Drucks.
  141. 17/3802 S. 22). Mit diesem umfassenden Gesetzeszweck wäre es schlechthin
  142. - 8 -
  143. unvereinbar, Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht als Gerichtsverfahren im Sinne § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG anzusehen (anders Vielmeier, NJW 2013,
  144. 346, 349, 350). Denn die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, kann allein schon dadurch verletzt
  145. werden, dass über eine singuläre Rechtsfrage, nämlich die Verletzung des
  146. rechtlichen Gehörs, in einem besonderen gesetzlichen Rechtsbehelfsverfahren
  147. verzögert entschieden wird und deshalb eine etwaige Rechtskraftdurchbrechung in der Schwebe bleibt.
  148. 15
  149. 3.
  150. Soweit § 198 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 GVG Mindestfristen enthalten,
  151. sind diese mit dem Ablauf eines Anhörungsrügeverfahrens ohne weiteres vereinbar.
  152. 16
  153. a) Auch in diesem Fall gilt, dass die Verzögerungsrüge frühestens erhoben werden kann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass über die Gehörsrüge nicht in angemessener Zeit entschieden wird. Maßgeblich ist, wann
  154. ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Anhörungsrügeverfahren als solches keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt (Ott aaO § 198
  155. GVG Rn. 190). Es genügt grundsätzlich, dass die Verzögerungsrüge nach diesem Zeitpunkt im laufenden Anhörungsrügeverfahren erhoben wird (Senatsurteil vom 10. April 2014 - III ZR 335/13, BeckRS 2014, 08780 Rn. 31). Im vorangegangenen Verfahren bereits eingetretene Verzögerungen können allerdings
  156. durch eine erstmals im Rügeverfahren erhobene Verzögerungsrüge nicht mehr
  157. geltend gemacht werden. Dies folgt schon daraus, dass Gegenstand des Anhörungsrügeverfahrens allein die behauptete Gehörsverletzung ist und für das
  158. Gericht keine Möglichkeit mehr besteht, das bereits beendete Hauptsacheverfahren noch zu beschleunigen (vgl. Ott aaO § 198 GVG Rn. 173 f, 191; Schenke, NVwZ 2012, 257, 261).
  159. - 9 -
  160. 17
  161. b) Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann der Entschädigungsanspruch
  162. frühestens sechs Monate nach wirksamer Erhebung der Verzögerungsrüge gerichtlich geltend gemacht werden. Der Sinn dieser Wartefrist besteht darin, dem
  163. Gericht die Möglichkeit einzuräumen, auf eine Beschleunigung des Verfahrens
  164. hinzuwirken
  165. und
  166. dadurch
  167. (weiteren)
  168. Schaden
  169. zu
  170. vermeiden
  171. (BT-
  172. Drucks. 17/3802 S. 22; Ott aaO § 198 GVG Rn. 245; Schenke aaO S. 263). Aus
  173. diesem Schutzzweck des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG folgt, dass eine Klage ausnahmsweise vor Fristablauf erhoben werden kann, wenn das betroffene Verfahren - was bei Anhörungsrügen regelmäßig der Fall sein wird - schon vor Fristablauf beendet wurde (s. auch Vielmeier aaO S. 348 mit Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Anhörungsrügen). Ein Abwarten der Frist
  174. würde insofern keinen Sinn mehr machen. In diesen Fällen ist die Fristenregelung des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG teleologisch dahin einzuschränken, dass
  175. dann, wenn das als verspätet gerügte Verfahren schon vor Ablauf der SechsMonats-Frist abgeschlossen wurde, bereits vom Moment des Verfahrensabschlusses an eine Entschädigungsklage zulässig ist (Ott aaO § 198 GVG
  176. Rn. 246; Schenke aaO).
  177. 18
  178. c) § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normiert eine Klagefrist von sechs Monaten
  179. für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hängt der Fristbeginn nicht davon ab, dass das
  180. Ausgangsverfahren rechtskräftig beziehungsweise mit einer der Rechtskraft
  181. fähigen Entscheidung beendet wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
  182. beginnt die Frist entweder mit der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren oder "mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens". Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die sechsmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2012 in Gang gesetzt wurde.
  183. - 10 -
  184. III.
  185. 19
  186. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1
  187. ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist
  188. (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht wird nunmehr
  189. erstmals zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1, 2 GVG vorliegen.
  190. Schlick
  191. Wöstmann
  192. Remmert
  193. Tombrink
  194. Reiter
  195. Vorinstanz:
  196. OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2013 - 19 SchH 16/12 EntV -