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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZR 177/11
  4. vom
  5. 28. März 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. - 2 -
  8. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den
  9. Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
  10. und Seiters
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Hamm vom 17. Juni 2011 (I-11 U 27/06) sowie der Antrag des
  14. Klägers auf "Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der
  15. Nichtzulassungsbeschwerde" werden zurückgewiesen.
  16. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  17. Abs. 1 ZPO).
  18. Streitwert: 530.841,67 €
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
  22. einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
  23. erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  24. - 3 -
  25. 2
  26. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Der Umstand, dass
  27. nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) in Kraft
  28. getreten ist und der Kläger seine Klage nunmehr auch auf § 198 GVG n.F. stützen möchte, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO) dar. Im Übrigen
  29. findet das Gesetz - abgesehen davon, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde
  30. nicht dazu dient, einen neuen Streitgegenstand (hier einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens", BT-Drucks. 17/3802, S. 19; vgl. zum unterschiedlichen Streitgegenstand auch Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 6) in
  31. das Verfahren einzuführen - auf den Kläger keine Anwendung. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 23 gilt das Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem
  32. Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden
  33. beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.
  34. In der Gesetzesbegründung (aaO S. 31) heißt es, dass abgeschlossene Verfahren nur erfasst werden, "wenn sie nach dem innerstaatlichen Abschluss vor
  35. dem EGMR zu einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer geführt haben
  36. oder noch führen können. Dadurch sollen weitere Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland verhindert und der EGMR entlastet werden. Da die Beschwerdefrist des Art. 35 Abs. 1 EMRK sechs Monate beträgt, darf der Verfahrensabschluss nicht länger als sechs Monate zurückliegen".
  37. 3
  38. Der Kläger hätte nach Beendigung des Vorprozesses innerhalb von
  39. sechs Monaten Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen müssen, was er versäumt hat. Die Auffassung des Klägers, es liege
  40. - 4 -
  41. in seinem Falle eine "planwidrige Lücke" vor, so dass das Gesetz ungeachtet
  42. des Art. 23 auf ihn anzuwenden sei, teilt der Senat nicht.
  43. Schlick
  44. Herrmann
  45. Hucke
  46. Wöstmann
  47. Seiters
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2005 - 8 O 36/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 17.06.2011 - I-11 U 27/06 -