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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZB 102/18
- vom
- 29. November 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:291118BIIIZB102.18.0
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den
- Richter Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Pohl, Dr. Arend und Dr. Böttcher
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
- Hamburg - Zivilkammer 36 - vom 24. Juli 2018 - 336 O 102/18 - wird
- abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat entnimmt der als sofortige Beschwerde bezeichneten Eingabe des
- Antragstellers, dass er mit seinen bisherigen Eingaben Prozesskostenhilfe für eine
- Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts
- Hamburg beantragen wollte. Der Senat hat seine bisherigen Eingaben als Antrag auf
- Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
- Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 1. Zivilsenat - vom 7. September
- 2018 - 1 W 55/18 - mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
- vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen wurde,
- ausgelegt, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist. Da dieses
- allerdings unstatthaft ist, hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss
- vom 8. November 2018 abgelehnt.
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- 2
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- Nachdem der Antragsteller mit seiner Eingabe vom 24. November 2018
- klargestellt hat, dass er Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den
- genannten Beschluss des Landgerichts Hamburg begehrt, war über diesen Antrag
- noch zu entscheiden. Der Antrag ist indes unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur
- gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
- Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre
- unzulässig. Gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg ist lediglich die
- sofortige Beschwerde zulässig, die der Antragsteller auch eingelegt hat und über die
- das zuständige Oberlandesgericht bereits mit Beschluss vom 7. September 2018
- entschieden hat.
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- 3
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- Im Hinblick darauf, dass weder gegen die Entscheidung des Landgerichts
- Hamburg vom 24. Juli 2018 noch gegen den Beschluss des Hanseatischen
- Oberlandesgerichts vom 7. September 2018 Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof
- statthaft sind, kann der Senat eine inhaltliche Prüfung der Sache nicht vornehmen.
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- 4
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- Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
- Sache nicht mehr rechnen.
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- Seiters
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.2018 - 336 O 102/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2018 - 1 W 55/18 -
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- Liebert
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