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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 319/05
- vom
- 20. November 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
- Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005
- wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
- Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
- er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
- Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil
- der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet
- ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
- ZPO abgesehen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
- Streitwert: 27.903,38 €
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- Goette
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- Kurzwelly
- Gehrlein
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- Vorinstanzen:
- LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -
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- Kraemer
- Reichart
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